Der Beitragszuschlag für Kinderlose hat keine Auswirkungen auf das Existenzminimum einer Einzelperson, da er bei der Festlegung der Sozialhilfe berücksichtigt wird.
Menschen, die auf ergänzende Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen sind, erhalten höhere Leistungen, da bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs nur das Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich des Kinderlosenzuschlags, berücksichtigt wird.
Auf diese Weise bleibt das sozialhilferechtliche Existenzminimum durch den Kinderlosenzuschlag gewahrt.