Der Zuschuss stellt einen Leistungsanspruch der Heimbewohnenden gegenüber der Pflegekasse dar. Die Auszahlung des Leistungszuschlags erfolgt jedoch direkt an das Pflegeheim, was zu einer Verringerung des Eigenanteils für die Heimbewohnenden führt.
Heimbewohnende müssen keinen Antrag stellen. Die Pflegekassen informieren automatisch über die Dauer der vollstationären Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei deren Einzug und einmalig zum 1. Januar 2022.