Pflegebedürftigkeit kann plötzlich nach einem Ereignis wie einem Schlaganfall eintreten, entwickelt sich jedoch oft auch schleichend. Wenn der Eindruck entsteht, dass eine Person regelmäßige Unterstützung im Alltag benötigt, ist es ratsam, einen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen. Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, vollständig hilflos zu sein, sondern tritt bereits dann ein, wenn körperliche und/oder geistige Einschränkungen den Alltag beeinträchtigen.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Antrag ist, dass die betreffende Person in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt hat. Dies kann entweder über eine gesetzliche Pflegekasse oder, bei bestimmten Berufsgruppen wie Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern, über eine private Pflichtversicherung erfolgen. Bei pflegebedürftigen Kindern wird die Bedingung als erfüllt betrachtet, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend Beiträge geleistet hat.
Es wird generell empfohlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Wird beispielsweise ab Juni Pflegebedürftigkeit festgestellt, der Antrag aber erst im Dezember gestellt, beginnt die Leistungszahlung erst ab Dezember. Ausschlaggebend für den Beginn der Leistungen ist das Datum der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit.