Wenn die Pflegekasse die verkürzten Begutachtungsfristen oder die 25-tägige Entscheidungsfrist nicht einhält, ist sie verpflichtet, dem Antragsteller pro begonnener Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro zu zahlen. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet wurde oder wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
Sollte die Verzögerung nicht von der Pflegekasse zu verantworten sein, wird die Frist pausiert, bis der Grund für die Verzögerung behoben ist. Danach setzt die Frist ihre Laufzeit fort. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Begutachtungstermin aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Antragstellers, einer Terminabsage durch diesen oder weil der Antragsteller nicht anzutreffen ist, verschoben werden muss.
Werden nach der Antragstellung noch notwendige Unterlagen von der Pflegekasse angefordert, unterbricht dies ebenfalls die Fristen, bis die angeforderten Unterlagen eingereicht sind. Die Unterbrechung beginnt am Tag der Aufforderung zur Dokumenteneinreichung und endet mit dem Eingang der Unterlagen bei der Pflegekasse.
Falls die Entscheidung der Pflegekasse nicht akzeptiert wird, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Wird der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid von der Pflegekasse abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.