Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen seit 2005 zusätzlich zum regulären Beitragssatz einen Beitragszuschlag zahlen.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt seit dem 1. Juli 2023 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Es gibt Ausnahmen von der Beitragszuschlagsregelung für kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zum 23. Lebensjahr und Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (ersetzt ab dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II).
Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle bei der Beitragszuschlagszahlung.
Der Beitragszuschlag wird im Rahmen des üblichen Beitragseinzugsverfahrens für den Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt.
Die beitragsabführende Stelle zieht den Zuschlag von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ab (z. B. der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) und führt ihn zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab.