Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Unterhaltsgeld werden durch die Bundesagentur für Arbeit und den Bund in Bezug auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unterstützt.
Diese Unterstützung gilt jedoch erst nach Bewilligung der beantragten Leistung, in der Regel auch rückwirkend.
Eigene Regelung für Bedürftige
Sozialhilfeempfänger sind gleichgestellt mit Versicherten der GKV bei Gesundheitsleistungen.
Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte und bleiben bei ihrer aktuellen Krankenkasse versichert.
Falls sie zuvor nicht versichert waren, werden sie in der Regel der Krankenkasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zugewiesen, bei dem sie zuletzt versichert waren.
Auch erwerbsfähige Personen ohne Bürgergeld können Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung vom Träger der Grundsicherung übernehmen lassen, sofern dies dazu dient, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Nicht erwerbsfähige Personen (wie Altersrentner und voll erwerbsgeminderte Personen) sind für ihre Krankenversicherungsbeiträge in erster Linie selbstverantwortlich.
Sollten sie jedoch aufgrund der Beitragszahlungen hilfebedürftig werden, übernehmen die örtlichen Sozialhilfeträger die Pflichtbeiträge in angemessenem Umfang. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass die Personen über kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen verfügen.
Hilfsbedürftige Personen müssen wie bei der Gewährung von Bürgergeld und Sozialhilfe zunächst alle Möglichkeiten nutzen, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken.
Bei der Berechnung des Bedarfs gelten dieselben Freibeträge und Grenzen für Schonvermögen wie bei Bürgergeld und Sozialhilfe.