Für bestimmte zuschlagspflichtige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit werden die Beitragszuschläge pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr von der Bundesagentur für Arbeit an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt.
Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und bedeutet, dass das einzelne Mitglied keinen Beitragszuschlag zahlen muss.
Diese Regelung gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und - sofern die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist - für Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe.