Vor dem 1. Januar 1940 geborene kinderlose Altersrentnerinnen und Altersrentner sind von der Beitragszuschlagszahlung befreit. Sie zahlen den Beitragszuschlag zusammen mit dem Pflegeversicherungsbeitrag von ihrer Rente, der dann an die Pflegeversicherung abgeführt wird.
Bezieherinnen und Bezieher von Versorgungsbezügen sind ebenfalls von der Beitragszuschlagszahlung befreit.
Bei kinderlosen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, übernimmt die Zahlstelle der Versorgungsbezüge die Einbehaltung und Abführung des Beitragszuschlags.