Eine Wohngebäude-Versicherung kann sowohl ordentlich zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt als auch gewechselt werden. Zudem besteht unter besonderen Umständen das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Bei jeder Kündigungsabsicht sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
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Kündigungsmethode: Eine Kündigung sollte stets per Post durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Dies gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer einen Nachweis über die fristgerechte Kündigung hat. Einige Versicherer akzeptieren mittlerweile auch eine Kündigung per E‑Mail. Es ist jedoch essentiell zu beachten, dass nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. Dies gilt sowohl für Kündigungen des Versicherungsnehmers als auch für Kündigungen seitens des Versicherers.
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Ordentliche Kündigung: Diese erfolgt zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. In der Regel ist dabei eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres einzuhalten. Wer nicht nur kündigen, sondern zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, sollte sicherstellen, dass der Schutz des neuen Vertrags lückenlos an den bisherigen anschließt.
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Außerordentliche Kündigung bei Prämienerhöhung: Bei einer Erhöhung der Versicherungsprämie ohne entsprechende Leistungserweiterung steht dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung muss typischerweise innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung eingereicht werden.
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Kündigung im Schadensfall: Tritt ein versicherter Schaden ein und wird dieser von der Versicherungsgesellschaft reguliert, besteht für beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Meistens ist eine Kündigungsfrist von einem Monat nach Schadenregulierung zu wahren.
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Kündigung bei Hauskauf oder Hauserbe: Wird ein Haus erworben oder geerbt, kann die bestehende Wohngebäude-Versicherung oftmals fristlos gekündigt werden. Es empfiehlt sich dennoch, dies schriftlich und zeitnah nach dem Eigentumsübergang zu tun.
Sollte ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsanbieter in Erwägung gezogen werden, gelten ähnliche Bedingungen wie bei einer Kündigung. Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass zwischen dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Vertrags keine Versicherungslücke entsteht.