Die Kosten für die Wohngebäude-Versicherung können vom Vermieter tatsächlich auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Diese Umlage erfolgt in Form von Nebenkosten, die häufig auch als Betriebskosten bezeichnet werden. Gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt die Wohngebäude-Versicherung zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Wichtig ist dabei, dass die Umlage der Kosten im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkostenposten aufgeführt ist. Ist dies der Fall, kann der Vermieter die anteiligen Kosten der Wohngebäude-Versicherung jährlich über die Nebenkostenabrechnung mit den Mietern abrechnen.
Neben der Wohngebäude-Versicherung sind auch die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die Gewässerschadenhaftpflicht- bzw. Öltankversicherung sowie die Glasversicherung umlagefähig. All diese Versicherungen können, sofern im Mietvertrag verankert, als Nebenkosten auf den Mieter übertragen werden.