Bei der Ammerländer Unfallversicherung (AUB 2017) muss eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und bei der Ammerländer geltend gemacht werden. Für die Übergangsleistung gilt eine Frist von 7 Monaten (Nachweis per ärztlichem Attest), ein Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden zu melden. Die Ammerländer erklärt sich binnen eines Monats zur Leistungspflicht, bei Invalidität innerhalb von drei Monaten; anerkannte Leistungen zahlt sie innerhalb von zwei Wochen. (Quelle: Ammerländer AUB 2017)
Wichtige Fristen im Überblick
- Invaliditätsleistung: Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Ammerländer geltend gemacht worden sein. Wird diese Frist versäumt, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen (nur in besonderen Ausnahmefällen entschuldbar).
- Übergangsleistung: Die Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten muss innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall durch ein ärztliches Attest geltend gemacht werden.
- Todesfall: Ein unfallbedingter Tod ist innerhalb von 48 Stunden zu melden. Die Todesfallleistung setzt voraus, dass die Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
- Arzt hinzuziehen: Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und die Ammerländer zu unterrichten.
Fristen bei der Bearbeitung durch die Ammerländer
- Erklärung zur Leistungspflicht: Die Ammerländer erklärt innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang sie leistet. Bei der Invaliditätsleistung beträgt diese Frist drei Monate. Die Fristen beginnen mit Eingang der notwendigen Nachweise (Unfallhergang, Unfallfolgen, ggf. Abschluss des Heilverfahrens).
- Auszahlung: Nach Anerkennung bzw. Einigung über Grund und Höhe zahlt die Ammerländer innerhalb von zwei Wochen.
- Vorschüsse: Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, zahlt die Ammerländer auf Wunsch angemessene Vorschüsse.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Sie und die Ammerländer können den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Leistung, wird der Mehrbetrag mit 5 % jährlich verzinst. (Quelle: Ammerländer AUB 2017)
Fristen bei der Alltagshilfe (sofern vereinbart)
Ist die Zusatzbausteine Alltagshilfe vereinbart, muss die Hilfsbedürftigkeit innerhalb von 6 Wochen nach dem Unfall mit ärztlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich; die Leistungen werden längstens für 6 Monate nach dem Unfall erbracht. (Quelle: Ammerländer Besondere Bedingungen Alltagshilfe)
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen AUB 2017; Ammerländer Versicherung, Besondere Bedingungen für die Versicherung von Alltagshilfe; Ammerländer Versicherung, offizielle Website