Teilweise. Nach den Bedingungen der Ammerländer Unfallversicherung (AUB 2017) sind bestimmte Eigenbewegungen über den erweiterten Unfallbegriff mitversichert – nämlich Verrenkungen von Gelenken sowie Zerrungen/Risse von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln durch erhöhte Kraftanstrengung. Vergiftungen durch den Schlund und Infektionen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es gibt aber klar geregelte Ausnahmen (z. B. Vergiftungen bei Kindern unter 10 Jahren, Tollwut/Wundstarrkrampf). Stand: Oktober 2026.
Eigenbewegungen (erweiterter Unfallbegriff)
Über den erweiterten Unfallbegriff (Ziffer 1.4 AUB 2017) gilt als Unfall auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung:
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt (Beispiel: Abstützen eines schweren Gegenstands und Verrenkung des Ellenbogens),
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt (Beispiel: Zerrung der Unterarmmuskulatur bei einem Klimmzug).
Wichtig: Meniskus und Bandscheiben sind laut Bedingungen weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln und werden von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht.
Vergiftungen – Ausschluss mit Ausnahme
Nach Ziffer 5.2.5 AUB 2017 besteht kein Versicherungsschutz für Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme: Hat die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt der Ausschluss nicht – es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
Infektionen – Ausschluss mit Ausnahmen
Nach Ziffer 5.2.4 AUB 2017 sind Infektionen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn sich die versicherte Person infiziert:
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten (geringfügig = Verletzungen, die ohne die Infektion keiner ärztlichen Behandlung bedürfen),
- durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3).
Weitere ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Zur Einordnung: Nach Ziffer 5.2 AUB 2017 sind u. a. auch ausgeschlossen – teils mit Ausnahmen:
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen (Ausnahme: Ein versichertes Unfallereignis hat sie zu mehr als 50 % verursacht).
- Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn durch einen Unfall verursacht.
- Bauch- oder Unterleibsbrüche (Ausnahme: durch gewaltsame, von außen kommende Einwirkung).
- Gesundheitsschäden durch Strahlen sowie durch Heilmaßnahmen/Eingriffe (jeweils mit Ausnahmen).
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen AUB 2017; Ammerländer Versicherung, offizielle Website (Unfallversicherung)