Ja. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2017) der Ammerländer Versicherung werden sowohl Kosten für kosmetische Operationen (Ziffer 2.7) als auch Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Ziffer 2.8) übernommen – jeweils bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer) zur Kostenerstattung verpflichtet ist bzw. dieser seine Leistungspflicht bestreitet. Die Leistungen gelten nur, wenn sie im konkreten Tarif vereinbart und im Versicherungsschein genannt sind.
Kosten für kosmetische Operationen (Ziffer 2.7)
Die Ammerländer erstattet die Kosten für eine kosmetische Operation, wenn eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds behoben werden soll. Bei Zähnen gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Voraussetzungen:
- Durchführung durch einen Arzt
- nach Abschluss der Heilbehandlung
- bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) ist zur Erstattung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Unterbringungs- und Verpflegungskosten im Krankenhaus sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten – insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Ziffer 2.8)
Erstattet werden nach einem Unfall entstandene Kosten für:
- Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze öffentlich- oder privatrechtlich organisierter Rettungsdienste
- den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist auch hier, dass kein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) zur Erstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Erstattet werden die nachgewiesenen und nicht von Dritten übernommenen Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Wichtig zu beachten
- Beide Leistungen gelten nur, wenn sie im Versicherungsschein vereinbart sind. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die mit der Ammerländer vereinbart wurden.
- Die Höhe der konkreten Versicherungssumme hängt vom gewählten Tarif ab; dazu liegen in den offiziellen Quellen keine festen Beträge vor.
- Leistungen sind immer auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen AUB 2017 (Ziffer 2.7 und 2.8); Ammerländer Versicherung, offizielle Website (Ammerländer Unfallversicherung)