Unter gewissen Umständen existiert für Ehe- oder Lebenspartner in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) eine besondere Regelung: Ist mindestens ein Partner seit dem 1. Januar 1995 kontinuierlich in der PPV versichert und übersteigt das Gesamteinkommen eines der Partner nicht 485 Euro monatlich (520 Euro bei geringfügiger Beschäftigung), kommt eine festgelegte Höchstgrenze zum Einsatz.
In diesem Fall darf der gemeinsame Beitrag der Partner maximal 150 Prozent der definierten Höchstbeiträge betragen, wobei jeder Partner individuell höchstens 75 Prozent dieser Grenze beitragen muss.
Sollte der Beitrag unter diesen Bedingungen höher ausfallen, können sich Betroffene für weitere Informationen und Unterstützung an ihr Versicherungsunternehmen wenden.