In der Privaten Pflegepflichtversicherung basiert die Berechnung der Beiträge auf gesetzlich definierten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Diese Regeln besagen, dass eine Neuberechnung des Beitrags erst dann vorgenommen werden darf, wenn mindestens einer von zwei spezifischen Kriterien erfüllt ist:
- Abweichungen der tatsächlichen Leistungsausgaben von der ursprünglichen Beitragskalkulation,
- Unterschiede in der allgemeinen Lebenserwartung im Vergleich zu den zuvor angenommenen Werten.
Eine Überprüfung und Anpassung der Beiträge ist erst gestattet, wenn eine dieser Bedingungen um mindestens 5 Prozent überschritten wird. Bei einer solchen signifikanten Abweichung ist eine umfassende Neukalkulation der Beiträge erforderlich, die auch Faktoren wie eine veränderte Zinslandschaft einbezieht. Diese Konstellation hat sich aktuell in der Tarifstufe für Beihilfeberechtigte der Pflegepflichtversicherung ergeben.