Die Bestimmung des Leistungszuschlags hängt von der Länge der Inanspruchnahme vollstationärer Pflegeleistungen ab, die in Monaten gemessen wird.
Bei dieser Berechnung zählen angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen als vollständige Monate.
Folgende Faktoren haben keinen Einfluss auf die Berechnung:
- Ein Wechsel des Heims,
- Ein Wechsel der Krankenkasse,
- Eine zeitweilige Abwesenheit vom Heimplatz, die bis zu 42 Tage im Kalenderjahr beträgt.