In der Theorie existieren klare Abgrenzungen: Pflegeheime sind für die Bereitstellung allgemeiner, für mehrere Personen nutzbarer Hilfsmittel verantwortlich, während die Krankenkassen individuell notwendige medizinische Hilfsmittel übernehmen. In der Praxis gestaltet sich diese Unterscheidung jedoch nicht immer so eindeutig.
Ein typisches Beispiel hierfür sind die Kosten für Inkontinenzhilfen, die normalerweise von der Krankenkasse getragen werden. Wenn jedoch Inkontinenzmaterialien aus Gründen der Pflegeerleichterung und nicht aufgrund medizinischer Notwendigkeit verwendet werden, fällt die Kostenübernahme in den Verantwortungsbereich des Pflegeheims.
Eine pauschale Regelung wie "die Krankenkasse übernimmt dies, das Pflegeheim jenes" lässt sich im Alltag oft nicht umsetzen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall. Um eine einheitlichere Entscheidungsbasis zu gewährleisten, haben die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen entsprechende Richtlinien erarbeitet.
Bei einem Streitfall mit dem Pflegeheim:
Konflikte über die Finanzierung eines Hilfsmittels zwischen Pflegebedürftigen und dem Heimbetreiber können durch die Einreichung einer Klage auf Basis des Heimvertrags vor den Zivilgerichten gelöst werden.
Bei einem Streitfall mit der Krankenkasse:
Wird die Versorgung mit einem Hilfsmittel von der Krankenkasse abgelehnt, handelt es sich um einen sozialrechtlichen Konflikt. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid ein Widerspruchsverfahren einzuleiten und anschließend eine Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.