Bei Durchführung der Pflege durch einen Pflegedienst deckt die Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro jährlich ab, die über 6 Wochen oder 42 Tage verteilt werden können. Zusätzlich ist es möglich, bis zu 806 Euro aus den Kurzzeitpflegeleistungen zu nutzen, die dann vom Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen werden, wodurch mindestens noch 968 Euro für die Kurzzeitpflege verbleiben.
Insgesamt finanziert die Pflegekasse somit die Verhinderungspflege jährlich bis zu einer Dauer von 6 Wochen mit maximal 2.418 Euro. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Wenn eine Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist, wird nur der Höchstbetrag von 1.612 Euro angerechnet, nicht die Höchstdauer, und der Anspruch auf volles Pflegegeld bleibt bestehen.
Bei Unterstützung durch Familienangehörige ersten oder zweiten Grades oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen im selben Haushalt leben, sind die auszuzahlenden Beträge geringer und dürfen den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes für 6 Wochen nicht überschreiten.
Verwandte können ihre entstandenen Kosten, wie Fahrt-, Kinderbetreuungs- oder Verdienstausfallkosten, bei der Pflegekasse geltend machen, wobei die Gesamtsumme von 1.612 Euro pro Jahr nicht überschritten werden darf.