Verhinderungspflege steht allen Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu, wobei Personen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch darauf haben. Drei wesentliche Voraussetzungen sind für den Anspruch auf Verhinderungspflege zu erfüllen:
1. Die Pflege muss regelmäßig von mindestens einer ehrenamtlichen Person, wie einem Verwandten, Freund oder Nachbarn, durchgeführt werden. Ein ausschließlicher Pflegedienst berechtigt nicht zum Anspruch, da dieser gegen Bezahlung agiert.
2. Die ehrenamtliche Pflegeperson muss aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen temporär an der Pflege gehindert sein, sodass eine Ersatzpflege nötig wird.
3. Die Vorpflegezeit von mindestens 6 Monaten in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen muss erfüllt sein.
Zusätzliche Hinweise:
Der erforderliche Pflegegrad 2 muss lediglich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege vorliegen. Ein vorheriger Pflegegrad 1 ist irrelevant, sofern die Pflegeperson bereits 6 Monate aktiv war.
Eine Ersatzbetreuung ist auch dann möglich, wenn neben ehrenamtlichen Helfern professionelle Pflegedienste involviert sind, solange auch eine ehrenamtliche Pflegekraft regelmäßig beteiligt ist.
Sollte die Vorpflegezeit von 6 Monaten noch nicht erreicht sein, aber dennoch eine Auszeit der Pflegeperson erforderlich sein, kann alternativ Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, bei der in einer stationären Einrichtung professionell gepflegt wird.