Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen direkten Anspruch auf Kurzzeitpflege. Jedoch können sie diese Leistung über den Entlastungsbetrag von 125 Euro finanzieren. Nach der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege müssen die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden, woraufhin die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen erstattet werden.
Der Begriff "Entlastungsbetrag" hat seit 2017 den früheren Begriff "zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen" abgelöst.
Zusätzlich ist zu beachten: Bei Personen ohne Pflegebedürftigkeit kann unter bestimmten Umständen die Krankenversicherung gemäß § 39 c SGB V die Kosten für Kurzzeitpflege übernehmen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Hierfür sollten die zuständige Krankenkasse oder der Sozialdienst des Krankenhauses kontaktiert werden.