Der jährliche Regelbetrag für die Kurzzeitpflege von 1.774 Euro ist unabhängig vom Pflegegrad festgesetzt. Allerdings kann der Höchstbetrag bei Pflegebedürftigen mit einem höheren Pflegegrad schneller ausgeschöpft werden, abhängig von den individuellen Tagesätzen der Einrichtungen. In einigen Regionen, wie beispielsweise in Berlin, werden die Tagesätze der Kurzzeitpflege jedoch unabhängig vom Pflegegrad berechnet.
Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung
Die während der Kurzzeitpflege anfallenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen zu tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Kosten unter bestimmten Bedingungen bei der Pflegekasse einzureichen und teilweise erstattet zu bekommen.
Seit dem 1. Januar 2017 steht jedem Pflegebedürftigen ein "Entlastungsbetrag" von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag muss nicht monatlich genutzt werden, sondern kann angespart und später verwendet werden, beispielsweise um anteilig Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu decken.
Vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege sollte geklärt werden, wie hoch der Eigenanteil an den Kosten in der jeweiligen Einrichtung ist. Falls die Deckung des Eigenanteils finanziell nicht möglich ist, sollte das Sozialamt kontaktiert werden, um eine mögliche Kostenübernahme zu besprechen.