Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die temporär vollstationäre Pflege benötigen, können die Leistung der Kurzzeitpflege nutzen. Diese Pflegeform ist besonders in Krisensituationen relevant.
Typische Beispiele hierfür sind:
- die Überbrückung der Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt
- notwendige Umbauarbeiten in der Wohnung des Pflegebedürftigen
- oder wenn die Pflegeperson die Betreuung noch nicht unmittelbar übernehmen kann
Pflegebedürftige haben jährlich einen Anspruch auf bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse deckt dabei die Kosten der allgemeinen Pflegeleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.774 Euro.
Falls keine Mittel aus der Verhinderungspflege beansprucht wurden, kann dieser Betrag auf bis zu 3.386 Euro angehoben werden.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit, den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege zu verwenden.