Anerkannte pflegebedürftige Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, haben neben ihrem Recht auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, kombinierte Leistungen oder auf den Entlastungsbetrag, auch Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro.
Dieser Zuschlag dient zur Finanzierung von Betreuungspersonal, das sich um allgemeine organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben kümmert, das Gemeinschaftsleben fördert oder im Haushalt Unterstützung bietet.
Sollten teilstationäre Pflegeleistungen wie Tages- oder Nachtpflege benötigt werden, ist eine vorherige Bestätigung der Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erforderlich.