Personen, die einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 besitzen und zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Diese umfassen körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung sowie Hilfe im Haushalt, bekannt als "häusliche Pflegehilfe". Hierzu zählen Unterstützungen wie Haushaltsführung, die durch ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste erbracht werden können.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit, ebenfalls einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, allerdings müssen sie die Kosten überwiegend selbst tragen. Die Pflegekasse leistet hierbei einen Unterstützungsbetrag von 125 Euro pro Monat, den sogenannten Entlastungsbetrag, der zweckgebunden ist und für den Nachweise in Form von Rechnungen erbracht werden müssen.
Die Pflegekräfte übernehmen dabei körperbezogene Aufgaben, wie Hilfe beim Waschen oder Essen. Zusätzlich gibt es Betreuungskräfte, die pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie Spaziergänge, Vorlesen oder Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten anbieten.