Der Entlastungsbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn eine vorübergehende Unterbrechung der häuslichen Pflege notwendig ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die pflegende Person aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend verhindert ist.
Kurzzeitpflege kommt zum Einsatz, wenn die Pflegebedürftigen für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung untergebracht werden müssen, weil die häusliche Pflege temporär nicht sichergestellt werden kann.
Verhinderungspflege hingegen ermöglicht es, eine Ersatzpflegekraft zu engagieren, um die Pflege zu Hause fortzusetzen, während die reguläre Pflegeperson abwesend ist. In beiden Fällen stellt der Entlastungsbetrag eine finanzielle Unterstützung dar, um die zusätzlichen Kosten, die durch die Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, abzudecken. Dadurch wird gewährleistet, dass die Pflegebedürftigen auch in Abwesenheit ihrer regulären Pflegeperson eine adäquate Betreuung erhalten.
Ein Beispiel hierfür ist, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege für einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bereits vollständig genutzt wurden und der Betroffene weiterhin in der Einrichtung bleibt, wobei die Kosten nun über die Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI abgerechnet werden. Dies gilt ebenso, wenn im Rahmen der Verhinderungspflege anerkannte Alltagsunterstützungsangebote, wie etwa spezielle Freizeitaktivitäten für Menschen mit Behinderung, in Anspruch genommen werden.