Pflegende Angehörige können ohne vorherige ambulante Leistungen eine stationäre Rehabilitation beantragen. Bei einer eigenen Rehabilitationsmaßnahme können sie die pflegebedürftige Person mitnehmen. Die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen, wenn beide Personen in derselben Einrichtung versorgt werden können.
Falls dies nicht möglich ist, müssen Krankenkasse und Pflegekasse zusammenarbeiten, um die Versorgung zu organisieren. In dieser Zeit kann die pflegebedürftige Person Kurzzeitpflege in einer nahegelegenen Einrichtung erhalten, um den Kontakt aufrechtzuerhalten.
Alternativ kann die pflegebedürftige Person in einer anderen Kurzzeitpflegeeinrichtung oder zu Hause bleiben. In diesen Fällen gelten die Leistungsansprüche gemäß dem Pflegeversicherungsrecht im SGB XI.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte müssen pflegende Angehörige entsprechend beraten.
Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige fallen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung.