Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für häusliche Krankenpflege, wenn ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Der Zeitraum der Kostenübernahme beträgt in der Regel bis zu vier Wochen, kann aber in begründeten Ausnahmefällen auch länger sein.
Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel Grund- und Behandlungspflege, wie zum Beispiel den Wechsel von Verbänden. Falls es zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, wird auch Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege erbracht.
Eine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass im Haushalt keine Personen leben, die die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen können.
Anspruch auf häusliche Krankenpflege
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege erstreckt sich zunächst auf den Haushalt der Versicherten.
Der Haushaltsbegriff umfasst jedoch auch weitere Wohnformen wie Wohngemeinschaften und neue Wohnorte. In bestimmten Fällen kann häusliche Krankenpflege auch an geeigneten Orten wie Schulen, Kindergärten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.
Während des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen die Bereitstellung von Behandlungspflege gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege.
In Ausnahmefällen kann Versicherten in Pflegeheimen medizinische Behandlungspflege verordnet werden, wenn ein besonders hoher Bedarf für mindestens sechs Monate besteht.
Leistungen für pflegebedürftige Menschen ohne Pflegeeinstufung oder mit Pflegegrad 1
Nach Operationen oder akuten schwerwiegenden Erkrankungen benötigen Menschen manchmal vorübergehend Pflege, obwohl sie nicht als pflegebedürftig gemäß der Pflegeversicherung gelten.
Früher hatten Patientinnen und Patienten in solchen Fällen keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hat diese Versorgungslücke mit der sogenannten Anschlussversorgung nach Krankenhausaufenthalt geschlossen.
Der neue Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkassen ermöglicht den Versicherten für bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und eine Haushaltshilfe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege.
Wenn Kinder im Haushalt leben, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Wenn diese Leistungen nicht ausreichen, besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Die Krankenkasse übernimmt Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.774 Euro, vorausgesetzt es liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor.
Bei Entlassung aus dem Krankenhaus müssen die Pflegeeinrichtungen einbezogen werden, wobei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus und den Pflegeberaterinnen und -beratern angestrebt wird.
Übergangspflege im Krankenhaus nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Krankenkasse erbringt in bestimmten Fällen Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die erforderlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinischen Rehabilitation oder Pflegeversicherung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
Die Übergangspflege im Krankenhaus beinhaltet verschiedene Leistungen wie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlungen.
Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für höchstens zehn Tage pro Krankenhausbehandlung.
Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung erfordern grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sowie alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 und Menschen mit Behinderungen mit bestimmten Kennzeichnungen im Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf Kostenübernahme für medizinisch notwendige Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Die Kostenübernahme erfolgt abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung, die 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt beträgt, jedoch niemals mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Mit einer ärztlichen Verordnung gelten diese Fahrten als genehmigt.