Pflegeheimbewohner haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld.
Die Bruttokaltmiete dient nicht als einheitliche Bemessungsgrundlage für das Wohngeld, daher gelten sie als Einpersonenhaushalte und werden mit dem Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe behandelt. Die Wohngeldreform ab 1. Januar 2023 erhöht die Grenze des wohngeldrechtlichen Einkommens für Einpersonenhaushalte, die die Höchstmiete bezahlen, in Mietenstufe I von 987 Euro auf 1.371 Euro und in Mietenstufe VII von 1.189 Euro auf 1.541 Euro.
Ein Antrag auf Wohngeld kann bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt werden. Ein Bevollmächtigter, zum Beispiel der Heimträger, kann den Antrag im Namen des Antragsberechtigten stellen. Antragsformulare sind in den Bürgerämtern/Wohngeldbehörden und im Internet verfügbar. In vielen Fällen kann der Antrag bereits online gestellt werden.
Der neue Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ermöglicht eine erste Einschätzung des Wohngeldanspruchs und ist auf der Website des Ministeriums verfügbar.
Der Wohngeldrechner ist benutzerfreundlich und erfordert nur wenige Daten zur Eingabe. Alle Eingaben werden anonym behandelt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Wohngeldrechner keinen rechtsverbindlichen Antrag auf Wohngeld ersetzt. Für eine verbindliche Auskunft über den Wohngeldanspruch muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.