Die medizinische Versorgung in Pflegeheimen wird von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung sichergestellt. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen haben die freie Arztwahl.
Die Versorgung durch Haus-, Fach- und Zahnärzte ist ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung für ein Pflegeheim. Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, bei Bedarf Kooperationsverträge mit Ärzten abzuschließen. Sie müssen außerdem die Pflegekassen darüber informieren, wie die ärztliche und Arzneimittelversorgung in ihrem Haus organisiert ist.
Es wird empfohlen, insbesondere auf das Zustandekommen und die Inhalte von Kooperationsverträgen zu achten, sowie auf die Einbeziehung der Pflegeeinrichtungen in Ärztenetzwerke und das Abschließen von Verträgen mit Apotheken.
Pflegeheime sollten klare und umfassende Informationen zur ärztlichen Versorgung bereitstellen, wie beispielsweise die Häufigkeit von Visiten und die Rufbereitschaft, vor allem nachts und an Wochenenden.
Es ist ebenso wichtig, auf die Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativdiensten hinzuweisen, um eine umfassende Betreuung sicherzustellen.
Die Pflegekassen haben die Verantwortung sicherzustellen, dass diese Informationen für alle zugänglich sind, sei es im Pflegeheim, im Internet oder in anderer geeigneter Form. Diese Informationen sollen dabei verständlich, übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei sein.
In Fällen, in denen eine ausreichende ärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärzte in der Umgebung nicht gewährleistet werden kann und vorherige Anträge auf Kooperationsverträge erfolglos waren, können Pflegeheime Ärzte anstellen. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass Heimärzte keine zusätzlichen Kosten für die Pflege im Heim verursachen dürfen und dass diese Kosten nicht in die Pflegesätze einfließen dürfen.