Für Pflegebedürftige, die nur vorübergehend auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, gibt es die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Die Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 von der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht ausreichend geleistet werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Darüber hinaus kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beansprucht werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung haben. Dies ermöglicht pflegenden Angehörigen die Teilnahme an Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.
In bestimmten begründeten Einzelfällen kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht für die Kurzzeitpflege zugelassen sind, z. B. Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Dies ist möglich, wenn die Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar ist.
Personen ohne Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Der Betrag für die Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.774 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat nutzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege zu finanzieren. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich den Entlastungsbetrag für Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden.
Nicht genutzte Beträge der Verhinderungspflege können im Kalenderjahr auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden, wodurch der Gesamtbetrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden kann.
Während der Kurzzeitpflege wird das (anteilige) Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiterhin zur Hälfte ausgezahlt.
Pflegebedürftige, die sich für vollstationäre Kurzzeitpflege entscheiden, haben zusätzlich das Recht auf weitere Betreuungs- und Aktivierungsleistungen, die über die grundlegend erforderliche Pflege hinausgehen.