Beschäftigte erhalten für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund von Pflegebedarf ein Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld kann insgesamt für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird als Brutto-Betrag in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.
Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten derselben pflegebedürftigen Person geltend machen, ist der Anspruch insgesamt auf bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Es ist erforderlich, den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld umgehend bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen, bei dem der nahe pflegebedürftige Angehörige versichert ist, zu stellen. Ein ärztliches Attest über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen eingereicht werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber ist nur verpflichtend, wenn dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung resultiert. Der Arbeitgeber kann die Vergütungsfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung aufgrund von Pflegebedarf auch ablehnen, wenn keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen bestehen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Gemäß § 7 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) steht es Arbeitnehmern zu, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Dies ist zulässig, um in einer plötzlich entstandenen Pflegesituation für einen pflegebedürftigen Verwandten angemessene Pflegemaßnahmen zu organisieren oder um während dieses Zeitraums für eine adäquate pflegerische Betreuung zu sorgen. Angehörige erhalten Hilfe zur kurzfristigen Organisation der Pflege, z. B. nach einem Schlaganfall mit Pflegebedürftigkeit.
Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber umgehend mitteilen, dass sie an der Arbeitsleistung verhindert sind und wie lange diese Verhinderung voraussichtlich dauert. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Notwendigkeit des Fernbleibens für die Organisation der Pflege oder Sicherstellung der pflegerischen Versorgung verlangen.
Alle Beschäftigten haben unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten beim Arbeitgeber das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.