Familienpflegezeit kann genutzt werden, um sich um nahe Angehörige zu kümmern.
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Familienpflegezeit. Der Anspruch gilt bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres. Die Familienpflegezeit ermöglicht eine teilweise Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Pflegegraden 1 bis 5.
Es besteht auch ein Anspruch auf teilweise Freistellung für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Ankündigung und Vereinbarung der Familienpflegezeit
Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nur für Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten, ausgenommen sind die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Freistellung muss mindestens acht Wochen im Voraus angekündigt werden. Bei der Ankündigung müssen der Zeitraum und der Umfang der Freistellung sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, es gibt dringende betriebliche Gründe, die dem entgegenstehen.
In Betrieben mit weniger als 25 Beschäftigten können Beschäftigte auf freiwilliger Basis eine Familienpflegezeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Arbeitgeber müssen Anträge auf Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen beantworten und eine mögliche Ablehnung begründen.
Soziale Absicherung während der Familienpflegezeit/ besonderer Kündigungsschutz
In der Zeit der Familienpflegezeit führt der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge ein, die auf dem verringerten Gehalt basieren. Darüber hinaus leistet die Pflegekasse zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für die erbrachte Pflege. Diese Regelung gilt, wenn der zeitliche Aufwand für die Pflege von einer oder mehreren Personen mit Pflegegraden 2 bis 5 wöchentlich mindestens zehn Stunden beträgt, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, und die wöchentliche Arbeitszeit des Pflegenden maximal 30 Stunden umfasst.
Die Rentenansprüche steigen mit dem Pflegegrad der zu pflegenden Person und können je nach Pflegegrad ein hohes Niveau erreichen, das einer Vollbeschäftigung entspricht.
Auskünfte über die genaue Auswirkung der Familienpflegezeit auf den Rentenanspruch im Einzelfall können beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden.
In der Arbeitslosenversicherung bleibt der Versicherungsschutz während der Familienpflegezeit grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erhalten.
Wie für alle Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zehn Stunden pro Woche, auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt, pflegen, besteht während der Familienpflegezeit ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Der Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit gilt ab der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz, wobei die Ankündigung nicht mehr als zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen darf.
In Kleinbetrieben besteht Kündigungsschutz für die Zeit der Freistellung während der vereinbarten Familienpflegezeit.
Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wobei die Entscheidung darüber von der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz oder einer von ihr bestimmten Stelle getroffen wird.
Förderung während der Familienpflegezeit
Arbeitnehmer können während einer Freistellungsphase, die unter das Familienpflegezeitgesetz fällt, ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de) in Anspruch nehmen. Dieses Darlehen wird basierend auf der Hälfte des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Freistellung und dem während der Freistellung berechnet.
Beschäftigte können sich für einen individuell angepassten Darlehensbetrag entscheiden, wobei die monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen muss.
Auch bei einer Freistellung auf freiwilliger Basis besteht die Möglichkeit der Förderung durch ein Darlehen. Für eine genaue Berechnung des Darlehensbetrags und weitere Informationen stehen Beschäftigten der Familienpflegezeitrechner und Antragsformulare auf der Website www.wege-zur-pflege.de/start zur Verfügung.
Kombination von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz
Pflegende nahe Angehörige können das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz kombiniert nutzen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt max. 24 Monate.
Nahe Angehörige können die Freistellungen parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen.
Dadurch besteht die Möglichkeit, die Pflege partnerschaftlich aufzuteilen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder.
Das "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten" hat im Jahr 2016 im Wesentlichen die Regelungen, die für die Privatwirtschaft und tarifbeschäftigte Arbeitnehmer gelten, auch auf den Beamten- und Soldatenbereich übertragen. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt.
Beamtinnen und Beamte haben auch die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen, um während der (teilweisen) Freistellung den Lebensunterhalt besser bewältigen zu können.