Die Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 1 PflegeZG, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zuhause betreuen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Beschäftigte haben Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von bis zu sechs Monaten, um ihre nahe Angehörige zu Hause zu betreuen.
Minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige haben auch Anspruch auf Freistellung, selbst wenn sie außerhalb des Hauses betreut werden. Beschäftigte haben auch Anspruch auf Freistellung von bis zu drei Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, z. B. in einem Hospiz.
Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade.
Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Beschäftigte in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten haben keinen gesetzlichen Anspruch, können jedoch auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit vereinbaren.
Nahe Angehörige umfassen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Ankündigung und Vereinbarung der Pflegezeit
Die Pflegezeit muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt werden, und zwar mindestens zehn Arbeitstage im Voraus. Dabei muss angegeben werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeit gewünscht wird. Wenn die Pflegezeit in Teilzeit genommen werden soll, müssen die Arbeitsvertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen.
Der Arbeitgeber muss den Wünschen der Beschäftigten entsprechen, es sei denn, es liegen dringende betriebliche Gründe vor, die dagegen sprechen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten gelten keine bestimmten Fristen für die Vereinbarung einer Pflegezeit. Arbeitgeber müssen jedoch Anträge der Beschäftigten auf Pflegezeit innerhalb von vier Wochen beantworten und im Falle einer Ablehnung begründen.
Verlängerung und Beendigung der Pflegezeit
Eine Pflegezeit, die ursprünglich für weniger als sechs Monate vereinbart oder in Anspruch genommen wurde, kann auf Antrag und mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden.
Eine solche Verlängerung kann beantragt werden, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson aus wichtigen Gründen nicht erfolgen kann.
Die Pflegezeit endet vorzeitig mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn der pflegebedürftige Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder wenn die Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Ansonsten kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Kann die Pflegezeit auch mit der Familienpflegezeit kombiniert werden?
Die Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können kombiniert werden, müssen jedoch nahtlos ineinander übergehen. Die Gesamtdauer der Freistellung beträgt höchstens 24 Monate.
Es müssen die jeweiligen Ankündigungsfristen beachtet werden. Unterschiedliche Ansprüche gelten je nach Größe des Arbeitgebers.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Während der Pflegezeit bleibt in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erhalten, da eine Familienversicherung besteht. Wenn keine Familienversicherung möglich ist, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und den Mindestbeitrag zahlen.
Die Krankenversicherung beinhaltet automatisch den Pflegeversicherungsschutz.
Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrages für alle Pflegegrade. Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt während der Pflegezeit bestehen.
Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bis zum Mindestbeitrag wie bei den Sozialversicherten.
Während der Pflegezeit ist die Pflegeperson rentenversichert, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig ist. Wenn die Arbeitszeit lediglich reduziert wird, zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Rentenversicherungsbeiträge auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts.
Während einer Pflegezeit mit teilweiser Freistellung bleibt der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Bei einer vollständigen Freistellung ist die Pflegeperson während der Pflegezeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, sofern sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 für mindestens zehn Stunden pro Woche, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, pflegt.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor Beginn der Pflegetätigkeit entweder bereits versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Während der Pflegezeit haben alle Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pro Woche eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 pflegen, beitragsfreien gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Die Beschäftigten haben während der Ankündigung und der gesamten Pflegezeit einen speziellen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit. In Kleinbetrieben, in denen eine Pflegezeit vereinbart wurde, gilt der Kündigungsschutz für die gesamte Zeit der Freistellung.
Eine Kündigung während dieser Zeit ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Die Entscheidung, ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, liegt bei der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder einer von ihr benannten Stelle.
Förderung während der Pflegezeit
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine teilweise oder vollständige Freistellung von bis zu sechs Monaten entscheiden, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.
Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Das Darlehen deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.
Auf Antrag kann auch eine niedrigere monatliche Darlehensrate beantragt werden, mit einer Mindesthöhe von 50 Euro. Bei einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ist die Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden während der Familienpflegezeit gewährt wird.
Falls kein Anspruch auf Freistellung in kleineren Unternehmen besteht, kann eine Freistellung auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.