Eine Pflegeperson im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist jemand, der eine nicht erwerbsmäßige Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Um als Pflegeperson anerkannt zu werden, muss man eine oder mehrere Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 für mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen. Diese Pflegestunden müssen regelmäßig auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein.
Als anerkannte Pflegeperson hat man Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung.
Diese Leistungen umfassen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die mindestens zehn Stunden pro Woche, auf mindestens zwei Tage verteilt, eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegen.
Die Pflegeperson muss dabei regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, um Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge zu haben. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Bei Teilrente kann ebenfalls ein Anspruch bestehen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der Art der Leistungen, die bezogen werden. Die Rentenversicherungsbeiträge, die von der Pflegekasse gezahlt werden, belaufen sich auf monatlich zwischen 119,35 Euro und 631,47 Euro in den alten Bundesländern (Werte 2023) und zwischen 115,66 Euro und 611,94 Euro in den neuen Bundesländern (Werte 2023).
Im Jahr 2023 erhalten Pflegepersonen durch die Rentenversicherungsbeiträge eine finanzielle Anerkennung für ihre Pflegetätigkeit. Diese Beiträge entsprechen einem angenommenen Arbeitsentgelt zwischen 641,66 Euro und 3.395,00 Euro monatlich in den alten Bundesländern und zwischen 621,81 Euro und 3.290,00 Euro monatlich in den neuen Bundesländern im Jahr 2023.
Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 6,71 Euro und 35,51 Euro in den alten Bundesländern (Wert: 1. Juli 2023) bzw. zwischen 6,69 Euro und 35,37 Euro in den neuen Bundesländern (Wert: 1. Juli 2023) erworben werden.
Unfallversicherung
Pflegepersonen, die einen nahestehenden Menschen in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die pflegerischen Maßnahmen als auch die Unterstützung bei der Haushaltsführung, was in der Pflegeversicherung selbst berücksichtigt wird. Zudem besteht Unfallversicherungsschutz während des direkten Hin- und Rückwegs zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die zu pflegende Person in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.
Arbeitslosenversicherung
Die Versicherungspflicht gilt nur, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war, oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte, insbesondere Arbeitslosengeld.
Die "Unmittelbarkeit" liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug der Entgeltersatzleistung und dem Beginn der versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat vergeht. Falls die Pflegeperson bereits aus anderen Gründen, wie zum Beispiel Teilzeitbeschäftigung, in der Arbeitslosenversicherung abgesichert ist, hat diese Absicherung Vorrang.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ausschließlich von der Pflegeversicherung getragen und an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.
Pflegepersonen, die aufgrund ihrer Pflegetätigkeit früher freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, bleiben seit dem 1. Januar 2017 weiterhin pflichtversichert (mit alleiniger Beitragstragung durch die Pflegeversicherung), solange sie die Pflegetätigkeit ausüben.
Weiterzahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen während Urlaubs
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von der Pflegekasse für eine Erholungsurlaubsdauer von bis zu sechs Wochen im Jahr weitergezahlt.
Der Rentenanspruch bleibt während des Urlaubs unverändert bestehen und der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.