Seit Januar 2017 werden Menschen mit geringeren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in den neuen Pflegegrad 1 eingestuft. Dies betrifft zum Beispiel Personen mit leichten körperlichen Problemen wie Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen. Durch die frühzeitige Bereitstellung von unterstützenden Leistungen, Beratung und Schulung für diese Personen wird ihre Selbstständigkeit gefördert und verbessert. Der Pflegegrad 1 erweitert somit den Kreis der Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.
Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 erhalten keine ambulanten Sachleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst. Stattdessen konzentrieren sich die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegrad 1 darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten und ihnen das Leben in der häuslichen Umgebung so lange wie möglich zu ermöglichen.
Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben Anspruch auf umfassende individuelle Pflegeberatung, bei der frühzeitig auf ihre individuelle Situation eingegangen wird. Diese Beratung kann entweder über die Pflegekasse, private Versicherungsunternehmen oder Pflegestützpunkte erfolgen.
Darüber hinaus steht ihnen halbjährlich ein Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegefachkraft in ihrer eigenen Häuslichkeit zur Verfügung. Pflegende Angehörige haben außerdem die Möglichkeit, kostenfrei an einem Pflegekurs teilzunehmen.
Bei Bedarf haben Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 auch Anspruch auf Zuschüsse für die Anpassung ihres Wohnumfelds, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und digitalen Pflegeanwendungen sowie ergänzende Unterstützungsleistungen. Wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, haben sie zusätzlich Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag und gegebenenfalls die Anschubfinanzierung zur Gründung solcher Wohngruppen.
Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser kann für verschiedene Zwecke eingesetzt werden, einschließlich der Unterstützung durch ambulante Pflegedienste bei körperbezogenen Selbstversorgungsmaßnahmen wie Duschen oder Baden. Wenn sich Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 für eine Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim entscheiden, erhalten sie einen monatlichen Zuschuss von 125 Euro von der Pflegeversicherung.
In teil- und vollstationären Einrichtungen haben sie wie alle Versicherten Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können auch Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen.