Bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen können für die Nutzung von Unterstützungsangeboten im Alltag verwendet werden. Dieser Anteil wird als Umwandlungsanspruch bezeichnet und ermöglicht eine Kostenerstattung.
Um die Erstattung zu erhalten, muss ein Kostenerstattungsantrag bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen gestellt werden. In dem Antrag müssen Belege über die entstandenen Eigenbelastungen und die angefallenen Kosten für die Unterstützungsangebote eingereicht werden. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich, Pflegebedürftige können die Angebote zunächst nutzen und später den Antrag stellen.
Um den Überblick zu behalten und die Leistungen richtig zu kombinieren, können Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bei den Pflegekassen bei der Erstellung eines Versorgungsplans helfen.
Es ist empfehlenswert, sich bei der Pflegekasse nach weiteren Informationen zu erkundigen.
Bei der Kombinationsleistung werden der umgewandelte Betrag und der Betrag der ambulanten Sachleistung zusammengerechnet. Wenn der ambulante Pflegesachleistungsbetrag noch nicht vollständig verbraucht ist, kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld in Betracht kommen.
Wenn keine ambulanten Sachleistungen von Pflegediensten bezogen werden, sondern nur bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für Unterstützungsangebote im Alltag umgewandelt werden, erhalten Pflegebedürftige zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld.
Wenn der Sachleistungsbetrag sowohl für ambulante Sachleistungen als auch für Unterstützungsangebote im Alltag vollständig verbraucht wurde, bleibt kein Raum mehr für ein anteiliges Pflegegeld.
Die Höhe des Pflegegeldes, das Pflegebedürftige in einem Monat erhalten können, wird beeinflusst durch den Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen sowie des Umwandlungsbetrages im Rahmen der Kombinationsleistung. Wenn Pflegebedürftige im selben Monat, in dem sie Leistungen zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen, bereits das volle oder einen Teil des Pflegegeldes erhalten haben und danach eine Erstattung der Kosten im Rahmen des Umwandlungsanspruchs beantragen, erfolgt eine Anpassung. Das bedeutet, falls zu viel Pflegegeld ausgezahlt wurde, wird dieses mit dem Erstattungsbetrag verrechnet. Die Pflegebedürftigen müssen das überzahlte Pflegegeld nicht zurückgeben, jedoch wird der Betrag, der ihnen zur Kostenerstattung zusteht, entsprechend verringert.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und keine ambulanten Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, müssen je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich einen Beratungsbesuch in ihrer eigenen Häuslichkeit nutzen.
Der Umwandlungsanspruch auf Unterstützungsleistungen im Alltag besteht zusätzlich zum Entlastungsbetrag und kann unabhängig davon genutzt werden.