Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr). Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar Nahestehender sowie der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag. Nicht genutzte Beträge aus einem Monat können in die folgenden Monate übertragen werden. Leistungsbeiträge, die bis zum Ende des Kalenderjahres nicht genutzt wurden, können sogar bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Der Entlastungsbetrag erstattet Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von verschiedenen Leistungen, darunter:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- zugelassene Pflegedienste oder Betreuungsdienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Der Entlastungsbetrag kann für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei ambulanten Pflegediensten im Sinne des § 36 SGB XI verwendet werden. Ambulante Betreuungsdienste bieten ebenfalls Leistungen an, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden können. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung nutzen, wie zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden.
Bei den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag können verschiedene Arten von Leistungen in Anspruch genommen werden, je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote.
Das können Betreuungsangebote wie Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung sein.
Es können auch Angebote gezielt zur Entlastung von Pflegepersonen in ihrer Funktion als Pflegende bereitgestellt werden, zum Beispiel durch Pflegebegleiter. Zusätzlich können praktische Hilfen für die Entlastung im Alltag angeboten werden.
Belege müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden, um die Kostenerstattung für entstandene Aufwendungen zu erhalten. Aus den eingereichten Belegen und dem Erstattungsantrag muss hervorgehen, welche der oben genannten Leistungen zu Eigenbelastungen und entsprechender Kosten für den Pflegebedürftigen geführt haben. Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden, um angefallene Kosten aus Eigenanteilen für Unterkunft und Verpflegung bei Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege zu erstatten.
Die Pflegekassen praktizieren dies in der Regel.