Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) haben Pflegebedürftige, die zu Hause leben, erstmals Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen. Der Leistungsanspruch beträgt insgesamt bis zu 50 Euro pro Monat.
Digitale Pflegeanwendungen können von der pflegebedürftigen Person selbst genutzt werden, aber auch in Zusammenarbeit mit Angehörigen, ehrenamtlichen Pflegenden oder dem Pflegedienst.
Sie sollen dazu beitragen, Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Zu den digitalen Anwendungen zählen nicht nur Pflege-Apps, sondern auch browserbasierte Webanwendungen oder Software für Desktop-Rechner.
Sie können Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen helfen, den pflegerischen Alltag besser zu bewältigen und zu organisieren. Der Leistungsanspruch umfasst auch digitale Produkte, die speziell für besondere pflegerische Situationen wie die Erhaltung der Mobilität oder Demenz entwickelt wurden.
Ergänzende Unterstützungsleistungen können vom Pflegedienst erbracht werden, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht und sie für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich sind.
Ein neues Verfahren zur Bewertung, ob digitale Pflegeanwendungen erstattungsfähig sind und in ein sogenanntes DiPA-Verzeichnis aufgenommen werden können, wurde etabliert und ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt. Die Aufnahme der ersten Anwendungen in dieses Verzeichnis wird im Verlauf des Jahres 2023 erwartet.
Bei Bewilligung einer digitalen Pflegeanwendung übernimmt die Pflegekasse die Kosten und gewährt bis zu 50 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen.
Eventuelle zusätzliche Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Die Bewilligung der digitalen Pflegeanwendung wird von der Pflegekasse befristet und darf maximal sechs Monate betragen. Wenn die Prüfung der Pflegekasse zeigt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt wird und das Ziel der Versorgung in Bezug auf die konkrete Situation erreicht wird, wird eine unbefristete Bewilligung erteilt.
Der Pflegebedürftige muss keinen erneuten Antrag stellen, um eine unbefristete Bewilligung zu erhalten.