Pflegehilfsmittel umfassen Geräte und Sachmittel zur häuslichen Pflege, die den Pflegebedürftigen unterstützen und zu einer selbstständigeren Lebensführung beitragen. Die Pflegeversicherung unterscheidet hierbei zwischen technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsystemen und Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.
Ein Antrag auf Pflegehilfsmittel muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von drei Wochen über den Antrag. Falls ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Wenn die Pflegekasse die Frist nicht einhalten kann, muss sie dies mitteilen und begründen. Ohne eine solche Mitteilung gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung geben der Medizinische Dienst oder beauftragte Gutachterinnen und Gutachter konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung ab.
Diese Empfehlungen gelten als Antrag auf die entsprechenden Leistungen, wenn die pflegebedürftige Person zustimmt. Die Empfehlungen bestätigen gleichzeitig die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder bestimmten pflegerelevanten Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pflegefachkräfte können ebenfalls im Rahmen ihrer Leistungserbringung und Beratungseinsätze konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben.
Dadurch entfällt eine zusätzliche fachliche Prüfung der Notwendigkeit der Versorgung durch die Pflege- oder Krankenkasse.
Diese Regelungen dienen der Vereinfachung des Antragsverfahrens, um den Versicherten eine schnellere und einfachere Versorgung mit wichtigen Hilfsmitteln zur Förderung ihrer Selbstständigkeit zu ermöglichen.
Empfehlungen fungieren als Anträge für Leistungen, wenn die pflegebedürftige Person zustimmt.
Diese Empfehlungen bestätigen gleichzeitig die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder bestimmten pflegerelevanten Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung und Beratungseinsätze auch konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung bei der Antragstellung durch den Pflegebedürftigen abgeben. Dadurch entfällt eine zusätzliche fachliche Prüfung der Notwendigkeit der Versorgung durch die Pflege- oder Krankenkasse.
Diese Regelungen sollen das Antragsverfahren vereinfachen, so dass die Versicherten schneller und einfacher wichtige Hilfsmittel erhalten, um ihre Selbstständigkeit zu fördern.
Wann kommt die Pflegekasse für die Kosten der Pflegehilfsmittel auf?
Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder zu einer selbstständigeren Lebensführung beitragen. Die Kostenübernahme erfolgt nur, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht.
Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen gibt eine Orientierung über verfügbare Pflegehilfsmittel. Für technische Pflegehilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von 10%, maximal 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen.
Die Kosten für Verbrauchsprodukte können bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet werden. Rollstühle oder Gehhilfen, die ärztlich verordnet wurden, werden von den Krankenkassen übernommen.