Immer mehr Menschen wollen im Alter selbstbestimmt leben und suchen nach neuen Wohnformen. Eine Möglichkeit ist das betreute oder Service-Wohnen, bei dem zusätzlich zum Mietvertrag ein Servicevertrag mit dem Vermieter abgeschlossen wird. Hier sind bestimmte Dienst- und Hilfeleistungen vereinbart.
Eine weitere alternative Wohnform sind Mehrgenerationenhäuser, in denen Jung und Alt sich gegenseitig unterstützen. Beim "Wohnen für Hilfe" werden einzelne Wohnungen oder Zimmer beispielsweise an Studierende vermietet. Diese zahlen weniger Miete, verpflichten sich jedoch, hilfebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner zu unterstützen. Die Unterstützung kann verschiedene Aufgaben im Haushalt, beim Einkaufen oder bei Behördengängen beinhalten.
Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WGs) ermöglichen es Menschen, gemeinsam mit Gleichaltrigen zu leben und dabei Unterstützung zu erhalten. In einer Pflege-WG kann man Privatsphäre und Eigenständigkeit bewahren, während man von der Gemeinschaft profitiert. Diese Wohnform bietet eine Alternative zu klassischen Pflegeeinrichtungen und ermöglicht ein selbstbestimmtes Zusammenleben im Alter. In einer Wohngemeinschaft haben die Bewohner und Bewohnerinnen jeweils eigene Zimmer, in die sie sich jederzeit zum Rückzug zurückziehen können.
In ambulant betreuten Wohngruppen, die als Pflege-WGs bezeichnet werden, werden gemeinsame Aktivitäten in Gemeinschaftsräumen durchgeführt. Diese Wohngruppen erfüllen bestimmte Mindestvoraussetzungen und werden von der Pflegeversicherung gefördert.
Pflegebedürftige, die bereits Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag erhalten, können auf Antrag einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro im Monat erhalten. Der Wohngruppenzuschlag ermöglicht es den Pflegebedürftigen, zusätzlich zu den sonstigen Leistungen die Vorteile einer ambulant betreuten Wohngruppe in Anspruch zu nehmen.
Auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die keine der genannten Leistungen beziehen, können den Wohngruppenzuschlag erhalten, solange sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.
Der Wohngruppenzuschlag trägt dazu bei, dass Pflegebedürftige möglichst lange selbstständig und in ihrer häuslichen Umgebung wohnen können, ohne dabei auf sich allein gestellt zu sein.
Der Wohngruppenzuschlag setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsam organisierten Wohnung lebt. Von diesen Person müssen mindestens zwei weitere ebenfalls pflegebedürftig sein.
In der Wohngruppe muss eine Person (Präsenzkraft) gemeinschaftlich beauftragt sein, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten. Alternativ kann die Präsenzkraft auch bei der Haushaltsführung unterstützen. Die Präsenzkraft ist unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung tätig und soll das gemeinschaftliche Leben in der Wohngruppe unterstützen.
Es liegt keine Versorgungsform vor, in der die Anbieter der Wohngruppe oder Dritte dem Pflegebedürftigen Leistungen anbieten oder gewährleisten, die dem Leistungsumfang der vollstationären Pflege ähnlich sind.
Der Wohngruppenzuschlag dient zur Finanzierung der gemeinschaftlich beauftragten Präsenzkraft in der Wohngruppe.
Förderung für Neugründungen
Pflegebedürftige mit Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag können bei der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen eine Anschubfinanzierung beantragen. Diese Anschubfinanzierung dient der altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung.
Der Wohngruppenzuschlag wird zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt.
Pflegebedürftige, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen.
Die maximale Förderung pro Wohngruppe beträgt jedoch 10.000 Euro, wobei dieser Betrag aufgeteilt wird, wenn es mehr als vier anspruchsberechtigte Antragsteller gibt. Diese Förderung steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zur Verfügung. Die Anschubfinanzierung soll sicherstellen, dass die Wohngruppenmitglieder in einer altersgerechten und barrierearmen Umgebung leben können und ihre Selbstständigkeit fördern.
Die WG-Mitglieder sind verpflichtet, den Antrag auf Genehmigung dieser Mittel innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzureichen.
Die Pflegekassen geben Auskunft über die genauen Bestimmungen und das Vorgehen.