Die Pflegekasse kann auf Antrag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung gewähren. Diese Maßnahmen sollen die häusliche Pflege erleichtern, eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen und eine Überforderung der Pflegepersonen verhindern.
Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro betragen, also insgesamt bis zu 16.000 Euro. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Ambulant betreute Wohngruppen für Pflegebedürftige profitieren besonders von dieser Regelung.
Was wird von der Pflegekasse bezuschusst?
Die Pflegekasse gewährt Zuschüsse für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz der Wohnung einhergehen können, wie beispielsweise Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte oder der Umbau des Badezimmers.
Auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, das individuell an die Pflegesituation angepasst werden muss, sowie der feste Einbau bestimmter technischer Hilfen können finanziell unterstützt werden.
Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation der Person so verändert hat, dass erneute Maßnahmen erforderlich sind.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf bauliche Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung beträgt gesetzlich vorgegeben drei Wochen. Diese Frist verlängert sich auf fünf Wochen, wenn ein medizinisches Gutachten für die Leistungsentscheidung erforderlich ist. Wenn die Pflegekasse die Frist nicht einhalten kann, muss sie dies der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen.
Falls diese Mitteilung unterbleibt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.