Betreuungsdienste wurden mit dem TSVG als zugelassene Leistungserbringer im System der sozialen Pflegeversicherung eingeführt. Sie bieten Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung an. Unter der Leitung einer verantwortlichen Fachkraft erbringen sie diese Dienstleistungen. Diese Leitungsperson muss keine Pflegefachkraft sein.
Das personal, das eingesetzt wird, muss ebenfalls nicht zwangsläufig eine Pflegefachkraft sein.
Qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung können als verantwortliche Personen eingesetzt werden. Bevorzugt werden Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich.
Betreuungsdienste bieten persönliche Hilfeleistungen an, wie Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags und im Haushalt sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. Diese Dienste tragen zur Professionalisierung von Betreuung und Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich bei.
Ambulante Betreuungsdienste führen keine pflegefachlichen Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit durch. Die Vorschriften zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die für ambulante Pflegedienste gelten (einschließlich des Entlastungsbetrags), finden auch auf die ambulanten Betreuungsdienste Anwendung. Dies gilt insbesondere für den Bereich der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.