Die ambulante Pflege bietet vielfältige Unterstützung und Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, um die Pflege zu Hause zu gewährleisten und den Alltag besser zu organisieren.
Das Leistungsangebot des ambulanten Pflegedienstes umfasst verschiedene Bereiche wie körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung, häusliche Krankenpflege, Beratung bei pflegerischen Fragestellungen, Vermittlung von Hilfsdiensten und Hilfe bei der Haushaltsführung.
Durch die ambulante Pflege ist es möglich, dass Pflegebedürftige in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Ambulante Pflegesachleistungen
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen.
Der Pflegedienst unterstützt bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Es gibt einen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag, der je nach Pflegegrad variiert.
Pflegesachleistungen werden für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erstattet.
Der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat kann für Leistungen ambulanter Pflegedienste genutzt werden.
In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für körperbezogene Selbstversorgungsleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel beim Waschen am Morgen.
Stattdessen stehen hierfür die Sachleistungen zur Verfügung.
In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.
Wahlmöglichkeiten für Pflegebedürftige
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege.
Vor Vertragsschluss und bei wesentlichen Veränderungen erhalten sie einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten. Die Pflegedienste müssen von den Pflegekassen zugelassen sein, um Leistungen abrechnen zu können. Leistungs- und Preisvergleichslisten der Pflegekassen bieten einen guten Überblick über zugelassene Pflegedienste.
Überschreitet der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht den vollen Betrag, kann der nicht verbrauchte Betrag für zusätzliche Kostenerstattung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Maximal 40 Prozent des jeweiligen Betrags für ambulante Sachleistungen können umgewandelt werden.