Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Dies wird als Verhinderungspflege bezeichnet und kann für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Die Verhinderungspflege kann von verschiedenen Personen oder Einrichtungen übernommen werden, wie zum Beispiel ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige. Sie kann auch in einer Pflegeeinrichtung stattfinden.
Um einen Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben, muss die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Während der Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weiterhin in Höhe der Hälfte ausgezahlt.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen oder Einrichtungen übernommen werden, wie zum Beispiel ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige.
Wenn die Verhinderungspflege von Personen außerhalb des zweiten Grades der pflegebedürftigen Person oder solchen, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, durchgeführt wird, beträgt die Leistung bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Wenn nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig sicherstellen, dürfen die Kosten der Pflegekasse in der Regel den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten.
Wenn in diesem Fall jedoch notwendige Kosten für die Ersatzpflegeperson (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf insgesamt bis zu 1.612 Euro aufgestockt werden.
Nutzung von Ansprüchen auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege
Für die Verhinderungspflege kann der noch nicht genutzte Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege im Kalenderjahr bis zu 806 Euro ergänzend genutzt werden.
Der erhöhte Betrag, der für die Verhinderungspflege verwendet wird, wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Dadurch stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Dies ist besonders vorteilhaft für Personen, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, besteht die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege.
Spezielle Regelungen für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre
Ab dem 1. Januar 2024 gibt es spezielle Regelungen für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5:
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde auf 8 Wochen ausgedehnt. Die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der ersten Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt haben muss, entfällt.
Zudem ist es möglich, die Leistungen der Kurzzeitpflege komplett in Verhinderungspflegeleistungen umzuwandeln. Eine Erhöhung dieser Leistungen ist allerdings erst ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen.