Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen je nach Pflegegrad regelmäßige Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit wahrnehmen. Pflegegrade 2 und 3 erfordern eine halbjährliche Beratung, während Pflegegrade 4 und 5 eine vierteljährliche Beratung benötigen. Selbst wenn der Leistungsbetrag für Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste für die Nutzung von anderen unterstützenden Diensten im Alltag verwendet wird, ist die regelmäßige Beratung in der eigenen Häuslichkeit verpflichtend. Diese Beratungsbesuche dienen der Qualitätssicherung und der praktischen Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben die Option, halbjährlich eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn gewünscht. Auch Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können halbjährlich einen Beratungsbesuch nutzen.
Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 besteht die Möglichkeit, auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jede zweite Beratung per Videokonferenz abzuhalten.
Die erste Beratung muss jedoch weiterhin persönlich in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
Die Beratungsbesuche können von verschiedenen Stellen durchgeführt werden:
- zugelassene Pflegedienste
- neutrale und unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind
- Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, aber nicht bei dieser beschäftigt sind
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen
- Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen.
Die Möglichkeit der Videokonferenz als Beratungsform bietet eine flexible Alternative zur persönlichen Beratung vor Ort und kann insbesondere in Zeiten von Einschränkungen durch Pandemien oder bei Schwierigkeiten bei der Mobilität der pflegebedürftigen Person von Vorteil sein.