Pflegebedürftige haben das Recht, die Art und den Pflegeanbieter ihrer Wahl zu bestimmen.
Die Pflegeversicherung unterstützt dies, wenn pflegebedürftige Personen sich dafür entscheiden, von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt zu werden, anstatt von einem ambulanten Pflegedienst. Um dies zu ermöglichen, bietet die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld an.
Damit man Anspruch auf Pflegegeld hat, muss die häusliche Pflege selbstständig gewährleistet sein, entweder durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse überwiesen.
Die pflegebedürftige Person hat die volle Kontrolle über die Verwendung des Pflegegeldes und kann es in der Regel als Anerkennung an die sie pflegenden und betreuenden Personen weitergeben.
Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen.
Während einer Verhinderungspflege wird das bisherige Pflegegeld für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
Bei einer Kurzzeitpflege beträgt die Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Das Pflegegeld wird in dieser Zeit halbiert.
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht sind, erhalten ungekürztes Pflegegeld für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.