Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit beträgt 25 Arbeitstage.
In bestimmten Fällen kann eine verkürzte Begutachtungsfrist von einer Woche gelten. Dies ist der Fall, wenn die antragstellende Person sich im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder in ambulanter palliativer Versorgung befindet. Eine verkürzte Frist gilt auch, wenn die pflegende Person mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vereinbart hat oder eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) angekündigt hat.
Wenn die antragstellende Person sich zu Hause befindet und die pflegende Person mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz vereinbart hat oder eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz angekündigt hat, muss die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang erfolgen.
Wenn die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt oder die verkürzten Begutachtungsfristen nicht einhält, muss die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die antragstellende Person zahlen.
Die Pflegekasse ist von der Zahlung der 70 Euro pro Woche der Fristüberschreitung befreit, wenn sie nicht für die Verzögerung verantwortlich ist.
Die Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die sich in vollstationärer Pflege befinden und mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (mindestens Pflegegrad 2).
Voraussetzung für Leistungsansprüche
Um Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die antragstellende Person entweder in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben muss oder familienversichert gewesen sein muss.