Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Der Antrag kann auch telefonisch gestellt werden. Zudem können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte den Antrag stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden.
Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat Versicherte stellen ihren Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen.
Die Begutachtung erfolgt dort durch den medizinischen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung Medicproof.
Das Begutachtungsverfahren ist in den bundesweit einheitlich geltenden Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien) verbindlich geregelt.
Auch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren gelten verbindlich.
Diese Richtlinien legen unter anderem die Verhaltensgrundsätze für die Gutachter bei der Durchführung der Begutachtung fest.
Zudem wird eine individuelle und umfassende Information der Versicherten über das Begutachtungsinstrument (auch in verschiedenen Sprachen) sowie eine Versichertenbefragung und das Beschwerdemanagement geregelt.
So stellen Sie Ihren Erstantrag auf Pflegeleistungen
1. Kontaktieren Sie Ihre Kranken- oder Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe, um Informationen über Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu erhalten. Sie können auch Familienangehörige oder andere Personen bevollmächtigen, dies für Sie zu erledigen.
2. Sie können Vergleichslisten über die Leistungen und Preise der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie über anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag von den Landesverbänden der Pflegekassen im Internet finden oder bei Ihrer Pflegekasse anfordern.
3. Sie haben Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Ihrer Pflegekasse. Dieser Anspruch gilt auch für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, sofern Sie zustimmen.
Die Pflegekasse bietet Ihnen umgehend nach Stellung eines Antrags auf Leistungen oder wenn Sie eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit benötigen, einen konkreten Termin für eine Pflegeberatung an. Diese Beratung sollte innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung stattfinden.
Die Pflegekasse benennt Ihnen eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater, die persönlich für Sie zuständig sind. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ihnen ein Beratungsgutschein ausgestellt wird, mit dem Sie unabhängige und neutrale Beratungsstellen aufsuchen können. Dieser Gutschein kann ebenfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelöst werden.
Auf Wunsch kann die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater auch zu Ihnen nach Hause kommen, und die Pflegeberatung kann durch digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden.
Wenn es in Ihrer Region einen Pflegestützpunkt gibt, können Sie sich ebenfalls an diesen wenden. Ihre Pflegekasse kann Ihnen weitere Informationen dazu geben.
Die private Pflege-Pflichtversicherung bietet die Pflegeberatung durch das Unternehmen "COMPASS Private Pflegeberatung" an.
Die Pflegeberatung findet statt:
- Bei Ihnen zu Hause
- In einer stationären Pflegeeinrichtung
- Im Krankenhaus
- In einer Rehabilitationseinrichtung
4. Sobald Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben, wird die Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch unabhängige Gutachter oder den Medizinischen Dienst beauftragt.
5. Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung anwesend zu sein, um Unterstützung und Informationen bereitzustellen.
6. Überlegen Sie, ob eine langfristige häusliche Pflege durch Angehörige möglich ist oder ob Sie zusätzliche Unterstützung von einem ambulanten Pflegedienst benötigen.
7. Falls eine Pflege zu Hause nicht möglich ist, informieren und beraten Sie sich über geeignete vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Pflegeberaterinnen, Pflegeberater und Mitarbeiter in Pflegestützpunkten stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Sie können auch Informationen über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 3406066-02 erhalten. Gehörlose und Hörgeschädigte können den Beratungsservice des BMG per Videotelefonie oder per E-Mail erreichen.
8. Privat Versicherte können sich jederzeit an ihr Versicherungsunternehmen oder den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. wenden. Informationen zur "COMPASS Private Pflegeberatung" erhalten Sie telefonisch unter der Rufnummer 0800 1018800 (kostenfrei).