Die Prämien in der privaten Pflege-Pflichtversicherung werden anhand des individuellen Versicherungsrisikos, basierend auf dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand, kalkuliert.
Ein höheres Eintrittsalter und eine kürzere Zeit zur Bildung von Altersrückstellungen führen in der Regel zu höheren Prämien.
Der Gesetzgeber hat jedoch Rahmenbedingungen für eine sozialverträgliche Prämiengestaltung vorgegeben.
In der privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen die Prämien nicht nach dem Geschlecht gestaffelt, Vorerkrankungen dürfen nicht ausgeschlossen werden und bereits pflegebedürftige Personen dürfen nicht abgelehnt werden. Kinder werden beitragsfrei mitversichert.
Bei der Prämienhöhe gibt es zwei Gruppen von Versicherten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung: diejenigen, die seit der Einführung am 1. Januar 1995 ohne Unterbrechung privat pflegeversichert waren, und diejenigen, die später privat pflegeversichert wurden.
Für die von Anfang an Versicherten wurde die Prämie zur privaten Pflege-Pflichtversicherung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt.
Für die Ehepartnerin beziehungsweise den Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder mit einem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen von nicht mehr als 485 Euro (bzw. 520 Euro bei geringfügig Beschäftigten) gibt es eine Prämienvergünstigung. Die Höchstprämie für beide Ehepartner zusammen darf nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung betragen.
Bei späteren Neuzugängen gilt für die ersten fünf Jahre keine Prämienbegrenzung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung. Sie können daher je nach Alter und Gesundheitszustand möglicherweise erhöhte Prämien zahlen. Es gibt auch keine Ehegattenermäßigung. Nach Ablauf der fünf Jahre darf die Prämie jedoch den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten.
Personen, die im Bereich der privaten Krankenversicherung im Basistarif einen besonderen sozialen Schutz erhalten, werden auch in die umfangreicheren Schutzbestimmungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung einbezogen. Ihr Beitrag ist von Anfang an auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die private Pflege-Pflichtversicherung seit dem 1. Januar 1995 besteht oder später abgeschlossen wurde.
Da die private Pflege-Pflichtversicherung gleichwertige Versicherungsleistungen wie die soziale Pflegeversicherung erbringen muss, gibt es keinen Basistarif. Es wurden jedoch zusätzlich zu den Vorgaben der sozialverträglichen Durchführung der Pflegeversicherung weitere soziale Regelungen zur Begrenzung der Beiträge bei niedrigen Einkommen geschaffen, ähnlich dem Basistarif in der privaten Krankenversicherung.
Mitnahme von Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Seit 2009 können Alterungsrückstellungen bei neu abgeschlossenen Verträgen in der privaten Krankenversicherung übernommen werden, einschließlich der Rückstellungen für die private Pflege-Pflichtversicherung.
Dies gilt sowohl für Versicherte, die ab diesem Zeitpunkt eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen (Neufälle), als auch für Versicherte, die zu diesem Zeitpunkt bereits pflegeversichert waren (Altfälle).