Ab dem 1. Juli 2023 gelten unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern, abhängig von der Anzahl der Kinder.
Diese Änderung wurde zum Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 eingeführt.
Eltern mit Kindern unter 25 Jahren erhalten zukünftig einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind, beginnend ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind.
Ab dem fünften Kind gibt es eine Entlastung von bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten insgesamt.
Der Abschlag wird bis zum Ende des Monats wirksam, in dem das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte.
Kinder, die bereits das 25. Lebensjahr erreicht haben, werden bei der Berechnung des Abschlags nicht berücksichtigt.
Es gibt einen Übergangszeitraum für den Nachweis der Kinder unter 25 Jahren.
Je nachdem, welches Nachweisverfahren für die beitragsabführende Stelle möglich ist, kann vorerst kein Nachweis erforderlich sein.
In Zukunft sollen die notwendigen Angaben über ein digitales Verfahren an die beitragsabführenden Stellen übermittelt werden, um die Prozesse zu vereinfachen.
Wenn kein Nachweis erforderlich ist, werden etwaige Beitragsabschläge nachträglich berücksichtigt und zu viel gezahlte Beiträge erstattet und verzinst, um Nachteile zu vermeiden.
Spürbare Entlastung während der aktiven Kindererziehungszeit
Eltern mit mehreren Kindern werden während der aktiven Kindererziehungszeit deutlich entlastet.
Der Beitragssatz für Mitglieder ohne Kinder wird angehoben, um die Abschläge für Kinder zu finanzieren.
Seit dem 1. Juli 2023 gelten folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder: 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30%)
Mitglieder mit 1 Kind: 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,70%)
Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,20%)
Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7%)
Gleichbleibender Beitragsanteil für Arbeitgeber
Der Arbeitgeberanteil beträgt deutschlandweit 1,7%.
In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder bei 1,2%.
Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder
Der Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.
Bei Selbstzahlern muss der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgen.
Die konkreten Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Nachweis der Elterneigenschaft werden demnächst auf deren Website veröffentlicht.
Regelungen für den Übergangszeitraum
Die unterschiedlichen Beitragssätze je nach Kinderzahl erfordern erheblichen Aufwand für beitragsabführende Stellen und Pflegekassen.
Für diesen Fall gibt es einen Übergangszeitraum, bis zum 30. Juni 2025, in dem die Abschläge erstattet werden müssen, falls sie nicht ab dem 1. Juli 2023 direkt berücksichtigt werden können.
Der Erstattungsbetrag wird verzinst.
Von Juli 2023 bis Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren.
Während dieses Zeitraums wird der Nachweis für Kinder unter 25 Jahren als erbracht betrachtet, auch wenn er nicht erbracht wurde.
Die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen können die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern direkt von den Eltern erhalten.
Es ist nicht erforderlich, konkrete Nachweise zu überprüfen, wenn die Eltern die erforderlichen Angaben auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse vorlegen.
Während des Übergangszeitraums können die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise verzichten.
Nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen jedoch die angegebenen Kinder überprüfen, um sicherzustellen, dass die Angaben korrekt sind.
Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens
Zur Entlastung der Eltern und der beitragsabführenden Stellen sowie Pflegekassen wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erfassung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder eingeführt.
Das Ziel dieses digitalen Verfahrens ist es, den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
Der späteste Zeitpunkt für die Einführung dieses digitalen Verfahrens ist somit der 31. März 2025.
Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30. Juni 2025 stehen noch drei Monate zur Verfügung, um die Abschläge rückwirkend zum 1. Juli 2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten.